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   LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21   

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LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21 (https://dejure.org/2023,14108)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21 (https://dejure.org/2023,14108)
LAG Hamm, Entscheidung vom 14. Juni 2023 - 3 Sa 1242/21 (https://dejure.org/2023,14108)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § ... 64 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG, § 519 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 520 Abs. 3 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG, § 126 BGB, § 125 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 5, § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, 6 AÜG, § 10 Abs. 1 AÜG, § 16 AÜG, § 611a, § 613 BGB, § 242 BGB, Art. 1, Art. 2 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.06.2021 - 9 AZR 217/20

    Beschäftigungsanspruch - unternehmerische Entscheidung - Wegfall der

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    a) Trotz der von dem erstinstanzlichen Klageantrag abweichenden Formulierung des Beschäftigungsantrags in der Berufungsinstanz liegt keine inhaltliche Änderung des Klagebegehrens vor (vgl. zu den Grundsätzen bei der Auslegung von Klageanträgen BAG, 15.06.2021, 9 AZR 217/20, Rn. 29).

    Der Beschäftigungsanspruch ist zukunftsgerichtet (BAG, 15.06.2021, 9 AZR 217/20, Rn. 22), so dass die Formulierung "über den 30.06.2021 hinaus", nur verdeutlichen soll, dass der Kläger in der Vergangenheit bis zu diesem Datum tatsächlich beschäftigt worden ist (vgl. die Protokollerklärung des Klägers auf Seite 1 des Protokolls vom 15.06.2022).

    Erforderlich und ausreichend ist es, wenn sich das Berufsbild der begehrten Beschäftigung oder die zuzuweisende Tätigkeit hinreichend bestimmt feststellen lässt (BAG, 15.06.2021, 9 AZR 217/20, Rn. 24).

    Er hat die tatsächlichen Grundlagen für den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs schlüssig vorzutragen und im Fall des Bestreitens zu beweisen (zum Ganzen BAG,15.06.2021, 9 AZR 217/20, Rn. 43 ff.).

  • ArbG Herford, 22.09.2021 - 2 Ca 209/21
    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2021, 2 Ca 209/21 wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger über den 30.06.2021 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerist zu beschäftigen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2021, 2 Ca 209/21 abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen (BAG, 26.04.2022, 9 AZR 228/21, Rn. 14; 15.05.2013, 7 AZR 494/11, Rn. 19).

    Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) ergeben sich keine Schwierigkeiten, da die von der Beklagten als fehlend gerügten Merkmale bereits nach den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG feststehen (zu einem gleichlautendem Feststellungsantrag BAG, 15.05.2013, 7 AZR 494/11, Rn. 18; vgl. auch BAG, 04.05.2022, 9 AZR 228/21, Rn. 15; Schüren/Hamann/Schüren, 6. Aufl. 2022, AÜG § 10 Rn. 155).

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf Grundlage der Vorschriften des AÜG geltend machen (BAG, 26.04.2022, 9 AZR 228/21, Rn. 14; 15.05.2013, 7 AZR 494/11, Rn. 19).

    Hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ) ergeben sich keine Schwierigkeiten, da die von der Beklagten als fehlend gerügten Merkmale bereits nach den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG feststehen (zu einem gleichlautendem Feststellungsantrag BAG, 15.05.2013, 7 AZR 494/11, Rn. 18; vgl. auch BAG, 04.05.2022, 9 AZR 228/21, Rn. 15; Schüren/Hamann/Schüren, 6. Aufl. 2022, AÜG § 10 Rn. 155).

  • LG Berlin, 02.07.2019 - 88 O 146/18
    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Ein besonderes Schutzbedürfnis, welches die Unwirksamkeit der Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer nebst Fiktion eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher rechtfertige, liege in diesem Fall nicht vor (BeckOK ArbR/Kock, AÜG § 1 Rn. 153, § 9 Rn. 30; BeckOK ArbR/Motz, AÜG § 12 Rn. 11, 16; siehe auch Bissels/Falter, ArbRAktuell 2017, 33, 34 f. und Bissels/Falter, jurisPR-ArbR 12/2020 Anm. 6 zu LG Berlin, 02.07.2019, 88 O 146/18).
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 47/17

    Versetzung von Nachtschicht in Wechselschicht - Betriebliches

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    aa) Voraussetzung für eine Klage auf zukünftige tatsächliche Beschäftigung ist die Besorgnis, der Schuldner werde sich andernfalls der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG, 18.10.2017, 10 AZR 47/17 Rn. 12 f.).
  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Die Formulierung "zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen" ist zudem regelmäßig ohne Aussagekraft (vgl. BAG, 27.05.2015, 5 AZR 88/14, Rn. 46).
  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 535/13

    Arbeitnehmerüberlassung - fehlende Erlaubnis - Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG muss die Offenlegung vor der Überlassung des Leiharbeitnehmers erfolgen, wobei unter der Überlassung des Leiharbeitnehmers die Aufnahme der Tätigkeit bei dem Entleiher verstanden wird (BAG, 20.01.2016, 7 AZR 535/13, Rn. 47).
  • LAG Hessen, 09.11.2021 - 15 TaBV 158/20

    § 1 Abs. 1 S. 6 AÜG keine Verbotsnorm; Hinweispflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Während das Schriftformerfordernis für die Konkretisierung nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG in der Literatur streitig diskutiert wird (dagegen BeckOK ArbR/Motz, 67. Ed. 01.03.2023, AÜG § 12 Rn. 10; Schüren/Hamann/Hamann AÜG § 1 Rn. 410; HK-AÜG/Ulrici, 1. Aufl. 2017, AÜG § 1 Rn. 134; Scharff, BB 2018, 1140, 1144; Bissels, DB 2017, 246, 250; Henssler, RdA 2017, 83, 88; Kössel/Stütze, DB 2017, 3071, 3073; Lembke, NZA 2017, 1, 8; Thüsing/Mathy, BB 2017, 821, 822; Traut/Pötters, DB 2017, 846, 847; dafür Zimmermann, BB 2016, 53, 55; wohl auch Siebert/Novak ArbR 2016, 391, 393; offen gelassen von LAG Hessen, 09.11.2021, 15 TaBV 158/20, Rn. 55), gilt jedenfalls für die Offenlegungspflicht ein echtes Schriftformerfordernis iSd. § 126 BGB mit der Rechtsfolge ihrer Nichtigkeit im Falle des Fehlens, § 125 Satz 1 BGB .
  • BAG, 29.09.1993 - 4 AZR 693/92

    Unselbständige Anschlußberufung - Bedingte Einlegung - Einlegung ohne Beschwer -

    Auszug aus LAG Hamm, 14.06.2023 - 3 Sa 1242/21
    Dass dieser Antrag sich nicht auf die Vergangenheit bezieht, ergibt ein Vergleich mit dem im Rahmen der Anschlussberufung verfolgtem Feststellungsantrag, die für den Fall, dass die Berufung der Beklagten nicht antragsgemäß zurückgewiesen wird, eingelegt wurde (vgl. dazu BAG, 29.09.1993, 4 AZR 693/92, Rn. 20 f.; Schwab in: Schwab/Weth, ArbGG , 6. Aufl. 2022, § 64 ArbGG , Rn. 197 und die Erklärung des Klägers zu Protokoll der Berufungsverhandlung vom 29.03.2023).
  • BAG, 05.03.2024 - 9 AZR 204/23

    Faktisches Arbeitsverhältnis (§§ 9, 10 AÜG)

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. Juni 2023 - 3 Sa 1242/21 - wird zurückgewiesen.
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